Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG ist Grundversorger das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Die Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind nach § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG dazu verpflichtet, diesen Grundversorger festzustellen und zu veröffentlichen.
Netzgebiet | Postleitzahl | Konzessionsgebiet | Grundversorger vom 01.01.2025 bis 31.12.2027 | Grundversorger vom 01.01.2022 bis 31.12.2024 |
---|---|---|---|---|
GWK | 66459 | Kirkel | Gemeindewerke Kirkel GmbH | Gemeindewerke Kirkel GmbH |
Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser, um diese Website korrekt darzustellen. Den Browser jetzt aktualisieren